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Eine automatisierte Abfrage meiner Datenbanken durch Software-Scripte oder vergleichbare Mechanismen ist ohne meine Zustimmung unzulässig. Ich verweisen dabei auch auf Par. 303a StGB Datenveränderung: Wer rechtswidrig Daten (Par.202a Abs.2) löscht, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Selbst ein Versuch ist strafbar.

Ebenfalls verweise ich auf den Par. 303b StGB Computersabotage: Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen,  oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er eine Tat nach Par. 303a Abs. 1 begeht oder eine Datenverarbeitungsanlage bez. einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Insbesondere verweise ich auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00 - des OLG Köln, der mir zur Vermeidung von Störungen ein "virtuelles Hausrecht" einräumt, von dem ich gegebenenfalls Gebrauch machen werde.